EULA / SOFTWARE-LIZENZVERTRAG

Dieser Lizenzvertrag regelt die Rechte und Beschränkungen der Benutzung von Folder2List - nachfolgend "die Software" genannt - zwischen Ihnen, dem Nutzer der Software - nachfolgend als „der Lizenznehmer“ bezeichnet - und dem Lizenzgeber, der Marco und René Gillmeister GbR - nachfolgend „der Hersteller“ genannt.

Lizenz

Der Lizenznehmer hat das einfache, nicht ausschließliche Recht, eine Kopie der Software zu installieren und zu nutzen. Mit Installation der Software hat der Lizenznehmer zunächst ein zeitlich auf 30 Tage nach Inbetriebnahme beschränktes Nutzungsrecht nach den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags. Die Anzahl der benötigten Lizenzen entspricht mindestens der Anzahl der Benutzer der Software. Mehrbenutzerlizenzen können als Einzelplatzlizenz oder als Concurrent-User-Lizenz mit der entsprechenden Anzahl gleichzeitiger Benutzer eingesetzt werden. Die Standort-Lizenz gewährt das Recht zur Nutzung der Software ohne Beschränkung der Benutzeranzahl an einem Standort (Stadt). Eine Unternehmens-Lizenz erlaubt die Nutzung der Software ohne Beschränkung der Benutzeranzahl innerhalb eines Unternehmens (weltweit). Der Hersteller überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieses Vertrages. Vertragsbedingungen des Lizenznehmers gelten nicht, auch wenn der Hersteller diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Urheber- und Nutzungsrechte

Die vom Hersteller gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Hersteller zu. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren.

Die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen sowie Vermietung und Verleih der Software (offline oder online) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Herstellers. Es ist erlaubt, Kopien der Demo-Version der Software weiterzugeben, wenn dies unentgeltlich und in originaler, unveränderter Form erfolgt.

Für Zwecke der Datensicherung darf der Lizenznehmer eine Kopie der Software herstellen. Der Lizenznehmer darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn sich dieser mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Gibt der Lizenznehmer die registrierte Version der Software an einen Dritten weiter, so stellt er die Nutzung der Software endgültig ein und behält keine Kopien zurück.

Der Hersteller kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer die Nutzungsbedingungen nicht einhält. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Lizenznehmer die Originalsoftware und gespeicherte Kopien dieser löschen. Der Hersteller wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer eintreten.

Pflichten des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Der Lizenznehmer trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

Haftung

Die Software wurde mit größter Sorgfalt entwickelt und umfangreichen Tests und Qualitätssicherungs-maßnahmen unterzogen. Trotzdem kann eine Fehlerfreiheit nicht garantiert werden und der Einsatz erfolgt auf eigene Gefahr.

Jegliche Haftung seitens des Herstellers wird ausgeschlossen, ausgenommen Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Zudem kann sich eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben.

Die Höhe der Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des tatsächlich bezahlten Kaufpreises beschränkt.

Datenschutz

Hinweis gem. § 33 BDSG: Die Kundendaten werden gespeichert, jedoch nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet.

Gerichtstand

Gerichtsstand ist Goslar. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sonstiges

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen, hilfsweise durch entsprechende gesetzliche Regelungen, zu ersetzen.

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Bad Harzburg, im Juli 2019